AGB von koscar.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Mieten von Oldtimer- Fahrzeugen
Präambel
Die Firma „Koscar“, Inhaberin Clara Hallpape, im folgenden Vermieter genannt, vermietet das beschriebene Fahrzeug gemäß dem Mietvertrag, der aktuellen Preisliste – Mietpreis (Stand 07.08.2020) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag anerkennt. Der Mieter erklärt, dass er zur Auftragserteilung berechtigt und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Ansonsten kann der Mietvertrag sofort beendet werden.
I. Vertragsabschluss
1. Der Mieter ist an seinen Mietantrag (je nach Mietdauer) Tage/ Wochen gebunden. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug an den Mieter übergibt.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbes. auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Für die Vertragsannahme des Vermieters ist jedoch die Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.
Dies gilt auch für die Vertragsaufhebung gem. Abschn. XIV.
II. Mietgegenstand, Nutzung, Vertragsstrafe und Gebühr
- Mietgegenstand sind Oldtimer – Fahrzeuge, die der Vermieter dem Mieter zur Miete zur Verfügung stellt.
- Der Mieter ist berechtigt das Fahrzeug ausschließlich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Ausnahmen bedürfen ausschließlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
- Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot. Wird gegen das Rauchverbot verstoßen, so ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 75 € verpflichtet.
- Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an Wettrennen, insbesondere auf Rennstrecken, zu Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen zu verwenden. Verboten sind ebenso die Beförderung von entzündlichen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie die Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten mit dem Fahrzeug.
- Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Ordnungswidrigkeiten, wie Zeugenbogen/ Fahrerermittlungsschreiben, Anhörungsschreiben, Verwarnungsbescheiden/ Bußgeldbescheiden und sich anschließenden Gerichtsstreitigkeiten, ob Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht berechnet der Vermieter gegenüber dem Mieter eine Pauschale in Höhe von 30 € pro Vorgang.
III. Beginn der Mietzeit
Die Mietzeit, die der im Mietvertrag genannten Vertragsdauer entspricht, beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs. Falls auf Wunsch des Mieters das Fahrzeug vorher übergeben wird, beginnt die Mietzeit am Tag der vorzeitigen Übergabe. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Mietzeit sofort mit der Bereitstellung des Fahrzeuges. Bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs werden Übergabe-Protokolle erstellt, die den Zustand des Fahrzeugs (z.B. Mängel, Beschädigungen, Fahrleistung) wiedergeben. Der Mieter ist verpflichtet gegenüber dem Vermieter eine Kopie des Personalausweises sowie eine Kopie der Fahrerlaubnis zur Verfügung zu stellen.
IV. Mietpreise, Mietkaution und sonstige Kosten (z.B. Mahngebühren)
1. Der Mietpreis, die Mietkaution und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziff. 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.
2. Die Mietkaution beträgt 500,00 € und wird in bar beim Vermieter hinterlegt. Die Mietkaution ist zusätzliches Entgelt neben dem Mietpreis. Durch sie wird der Mietpreis nicht getilgt.
3. Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Mietzeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufzeit über- bzw. unterschritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Mieter zu dem im Mietvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben 50 km ausgenommen.
4. Vereinbarte Nebenleistungen, wie zB Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeuges sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern sind, soweit sie nicht als Bestandteil des Mietpreises ausdrücklich ausgewiesen werden, gesondert zu bezahlen.
5. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Mieters sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung des Mietpreises und gegebenenfalls der Mietkaution zu verlangen.
Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt der Vermieter alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Umsatzsteuersatz an.
Ändern sich nach Vertragsabschluss bei vereinbarten Dienstleistungen mit gesetzlich oder behördlich festgesetzten Gebühren die vom Vermieter zu verauslagenden Kosten, können beide Teile eine entsprechende Anpassung des Mietpreises verlangen.
Ist abzusehen, dass die Gesamtfahrleistung eines Vertrages ohne Gebrauchtwagenabrechnung erheblich über- oder unterschritten wird, kann jede Vertragspartei verlangen, dass über eine entsprechende Anpassung des Mietpreises und eine Neufestsetzung der Gesamtfahrleistung gem. Ziff. 3 verhandelt wird.
- Weitere Zahlungsverpflichtungen des Mieters nach diesem Vertrag (zB im Fall der Kündigung gem. Abschn. XV) bleiben unberührt.
- Für jede Mahnung, die der Vermieter an den Mieter stellt, werden Mahngebühren in Höhe von 10,00 € gegenüber dem Mieter berechnet.
V. Stornierungsregelung
Bei schriftlich oder mündlich bestätigten Buchungen gilt folgenden Stornoregelung:
- bis 28 Tage vor Fahrzeugübernahme: 10 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 21 Tage vor Fahrzeugübernahme: 20 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 14 Tage vor Fahrzeugübernahme: 30 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 7 Tage vor Fahrzeugübernahme: 50 % des vereinbarten Mietpreises
- ab 24 Stunden vor geplanter Fahrzeugübergabe: 100 % des vereinbarten Mietpreises
Dies gilt für die Einlösung von Gutscheinen gleichermaßen.
VI. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Der weitere Mietpreis ist jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl des Mietpreises entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten. Die Mietkaution ist – soweit nichts anderes vereinbart – zu Beginn der Mietzeit fällig.
2. Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs‑, An- und Abmeldekosten sowie der vom Vermieter verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Mieter zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig.
Alle weiteren Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung fällig.
3. Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht.
4. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Rückstand, werden Verzugszinsen iHv 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet.
5. Befindet sich der Mieter im Zahlungsrückstand, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zur Sicherung seines Eigentums bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Anspruch auf die Weiterzahlung des Mietpreises entfällt. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, nicht verpflichtet, das Fahrzeug nach vollständigem Zahlungsausgleich an den Mieter zurückzugeben.
VII. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut schriftlich zu vereinbaren.
2. Der Mieter kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Vermieter schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Vermieter in Verzug. Der Mieter kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters auf höchstens 5 % des vereinbarten Mietpreises.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Mieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des Mietpreises. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Wird dem Vermieter, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Abs. 1 u. 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Vermieter bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Mieters bestimmen sich dann nach Ziff. 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 dieses Abschnittes.
4. Höhere Gewalt oder beim Vermieter oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, zB durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, etc., die den Vermieter ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 u. 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
5. Das Fahrzeug wird vollgetankt durch den Vermieter an den Mieter übergeben. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist dieses vollgetankt an den Vermieter zu übergeben. Es darf ausschließlich Super Plus getankt werden.
VIII. Übernahme und Übernahmeverzug
1. Der Mieter hat das Recht, das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Mietanfrage am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen und eine Probefahrt über höchstens 20 km durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Mieter oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Mieter für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht wurden.
Sind Änderungen iSv Abschn. II erheblich oder für den Mieter unzumutbar, kann dieser die Übernahme ablehnen. Das gleiche Recht hat der Mieter, wenn das angebotene Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
2. Gerät der Mieter mit der Übernahme des Fahrzeuges in Rückstand, so kann der Vermieter sofort vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verlangt der Vermieter Schadenersatz, so beträgt dieser entsprechend der Stornierungsregelung in Ziffer V. 100 % des vereinbarten Mietpreises (einschließlich Umsatzsteuer) verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.
3. Sofern zwischen den Mietvertragsparteien die Lieferung des Fahrzeugs durch den Vermieter an einen vom Mieter gewünschten Ort vereinbart wird, wird wie folgt vereinbart:
- der Vermieter liefert lediglich in einem Umkreis von 100 km von seinem Betriebssitz aus,
- pro Fahrt werden 90 € zusätzlich zum Mietpreis berechnet.
IX. Eigentumsverhältnisse, Halter des Fahrzeuges und Zulassung
1. Der Vermieter ist Eigentümer des Fahrzeuges. Er ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
Der Mieter darf das Fahrzeug weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf der Mieter das Fahrzeug ausschließlich selbst nutzen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Vermieter verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
3. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sonstige Eingriffe in die Struktur des Fahrzeugs sind nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Der Mieter ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Vermieter, wenn dieser schriftlich zugestimmt hat und wenn und soweit durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bei Rückgabe noch vorhanden ist.
4. Der Mieter ist Halter des Fahrzeuges. Es wird auf ihn zugelassen. Der Fahrzeugbrief wird vom Vermieter verwahrt.
X. Halterpflichten
1. Der Mieter hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und den Vermieter, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen.
2. Der Mieter trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbunden sind, insbes. Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Werden Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende des Mietvertrages fällig, trägt deren Kosten der Mieter. Leistet der Vermieter für den Mieter Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom Vermieter zu erbringen sind, kann er beim Mieter Rückgriff nehmen.
3. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten.
XI. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
1. Der Vermieter schließt im Namen und für Rechnung des Mieters auf dessen Wunsch für das Fahrzeug zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Kfz-Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Deckungssumme) und eine Kfz-Vollversicherung (2000 EUR Selbstbeteiligung je Schadenereignis) für den Mieter ab. Der Mieter schuldet dem Vermieter die Prämie für die Fahrzeugversicherung, die dieser aufgrund einer Einzugsermächtigung des Versicherers nach Ausfertigung der Versicherungs-Police neben dem Mietpreis berechnet. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Inhalt der Versicherungs-Police. Die Fälligkeit der Erstprämie ergibt sich aus § 33 Abs. 1 VVG. Die Folgeprämien sind jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig.
Versichert der Mieter das Fahrzeug nicht über den Vermieter, hat der Mieter eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugvollversicherung, jeweils mit dem gleichen Umfang wie vorstehend, abzuschließen und dem Vermieter nachzuweisen, letztere durch einen Sicherungsschein.
Der Mieter ermächtigt den Vermieter, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Mieter nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen.
2. Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
3. Der Mieter ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Vermieter – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Ermächtigung widerrufen oder sich vertraglich zur Schadenabwicklung verpflichtet hat. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Mieter im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Mieter gem. Ziff. 3 Abs. 1 nicht zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistungen an den Vermieter abzuführen. Sie werden zur Abdeckung eines Schuldsaldos des Mieters aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung gem. Abschn. XV verwendet.
4. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Vermieter weiterzuleiten.
Bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung rechnet der Vermieter erhaltene Wertminderungsbeträge dem aus dem Verkauf des Fahrzeuges erzielten Verkaufserlös am Vertragsende zu. Bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung kann der Vermieter vom Mieter am Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung des Fahrzeuges ersetzt verlangen, soweit der Vermieter nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung eine Wertminderungsentschädigung erhalten hat.
5. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Mieter innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Mieter von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gem. Ziff. 3 Hs. 1 unverzüglich reparieren zu lassen.
Kündigt der Mieter, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an den Vermieter zurückzugeben.
Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Mietvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Mieter den zwischenzeitlichen Mietpreis in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.
Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiteren Mietpreises, wenn der Mietvertrag wirksam nach Abs. 1 gekündigt ist und nicht gem. Abs. 2 fortgesetzt wird.
Die Folgen einer Kündigung nach Abs. 1 sind in Abschn. XV geregelt.
XII. Haftung
1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters.
2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder ‑entzug entstehen, haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung des Vermieters für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XIII. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen
1. Soweit der Vertrag
a. | Wartung nach den Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschließlich dazugehöriger Ölwechsel und Verschleißreparaturen, |
b. | Reifenersatz, |
c. | Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung, |
d. | Kfz-Steuer, |
e. | Rundfunkgebühren |
umfasst, trägt oder verauslagt der Vermieter dafür die Kosten.
Im Rahmen der Dienstleistung, Wartung und Verschleißreparaturen werden nicht ersetzt: Kosten für Mietwagen, Reifenersatz, saisonal bedingter Reifenwechsel, Fahrten zum TÜV, Wagenpflege, Unfallschäden, Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Fahrzeugbehandlung, Glas‑, Steinschlag‑, Lackschäden und Schäden an Aufbauten und Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. (Sonderausstattungen sind Mehrausstattungen, die nicht vom Fahrzeughersteller oder Partner geliefert wurden).
2. Steht das Fahrzeug dem Mieter wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind, länger als zwei Tage nicht zur Verfügung, wird dem Mieter bei entsprechendem Nachweis ab dem dritten Tag je /30 des Mietpreises erstattet. Der Tag der Einlieferung in den vom Vermieter anerkannten Reparaturbetrieb bleibt außer Betracht.
3. Fällige Wartungsarbeiten hat der Mieter pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Vermieter anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometer-Anzeige. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des Kilometerstandes einzureichen.
In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Vermieter anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
4. Vereinbarte Dienstleistungen des Vermieters aus diesem Vertrag können vom Mieter nur bargeldlos bei Vorlage des Mietvertrags gegenüber dem ausführenden Betrieb beansprucht werden. Vom Mieter verauslagte Beträge, die der Vermieter aufgrund besonderer Vereinbarungen des Mietvertrages zu tragen hätte, werden nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet.
5. Sofern eine vom Vermieter zu tragende Verschleißreparatur 450 EUR übersteigen wird, ist eine Freigabe durch den Mieter erforderlich.
6. Begleicht der Vermieter Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Mietvertrages von ihm zu tragen sind, kann er beim Mieter Rückgriff nehmen.
XIV. Rechte des Mieters bei Mängeln am Fahrzeug
1. Dem Mieter stehen keine Ansprüche und Rechte gegen den Vermieter wegen Mängeln an dem Fahrzeug zu.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich und umfassend über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren.
XV. Vertragsaufhebung und Kündigung
1. Der Mietvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann auf Wunsch beider Vertragsparteien vor und nach Vertragsbeginn, bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Mieter unter Vorführung des Fahrzeuges und Angabe der tatsächlichen Kilometerleistung erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen der Vermieter den Mietvertrag aufzuheben bereit ist.
Unberührt von der Regelung des Abs. 1 bleiben die Kündigungsrechte nach Ziff. 2 u. 3 sowie nach Abschn. X Ziff. 6 (bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung).
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Der Vermieter kann insbes. dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
• mit der Zahlung des Mietpreises im Rückstand ist;
• seine Zahlungen einstellt, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;
• bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
• trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
3. Stirbt der Mieter und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder der Vermieter das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertrags-Monats kündigen.
4. Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, ein anderes Fahrzeug im gleichen Preissegment von dem Vermieter anzumieten, sofern ein freies Fahrzeug zur Verfügung steht.
5. Die Folgen einer Kündigung sind in Abschn. XV geregelt.
XVI. Abrechnung nach Kündigung
1. Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schaden ersetzt verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dabei hat der Vermieter Anspruch auf Vollamortisation unter Berücksichtigung des durch Verkauf an den gewerblichen Kraftfahrzeughandel zu erzielenden Fahrzeugerlöses.
2. Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertragspartner nicht über einen Aufhebungsvertrag einigen und kündigt deshalb gem. Abschn. X Ziff. 6 einer der Vertragspartner, steht dem Vermieter der Vollamortisationsanspruch ebenfalls zu.
3. Bei einer Kündigung gem. Abschn. XIV Ziff. 3 gelten die in Ziff. 1 diesen Abschnitts genannten Regelungen entsprechend.
4. Auf alle Forderungen und Gutschriften der Ziff. 2 u. 3 dieses Abschnittes wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.
XVII. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Mietzeit ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (zB Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.
Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gem. Ziff. 2 Abs. 1, ist der Mieter zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung (Abschn. X Ziff. 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Vermieter hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Schadenersatz oder über den Wert des Fahrzeuges nicht einigen, werden Schadenersatz bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Vermieters mit Zustimmung des Mieters durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
4. Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Vermieters nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Mieter für jede Stunde der Vorenthaltung als Grundbetrag 1/24 des für die Vertragszeit vereinbarten Mietpreises und die durch die Vorenthaltung verursachten Kosten berechnet.
IÜ gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag sinngemäß fort.
XVIII. Datenschutzklausel
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mieter angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E‑Mailadresse, Bankverbindung, KFZ-Versicherung, KFZ-Kennzeichen […]. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Mietvertrags erhobenen Daten des Mieters erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird der Vermieter hierfür gesondert eine Einwilligung beim Mieter einholen.
Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise des Vermieters verwiesen.
XIX. Allgemeine Bestimmungen
1. Gerichtsstand ist das für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag zuständige Gericht Amtsgericht Zossen/ Landgericht Potsdam.
2. Der Mieter hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
3. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters abgetreten werden.