AGB von koscar.de

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für das Mie­ten von Old­ti­mer- Fahrzeugen

Prä­am­bel

Die Fir­ma „Kos­car“, Inha­be­rin Cla­ra Hall­pape, im fol­gen­den Ver­mie­ter genannt, ver­mie­tet das beschrie­be­ne Fahr­zeug gemäß dem Miet­ver­trag, der aktu­el­len Preis­lis­te – Miet­preis (Stand 07.08.2020) und den nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, wel­che der Mie­ter mit sei­ner Unter­schrift unter dem Miet­ver­trag aner­kennt. Der Mie­ter erklärt, dass er zur Auf­trags­er­tei­lung berech­tigt und zur Zah­lung der gesam­ten direk­ten und indi­rek­ten Ver­mie­tungs­kos­ten bereit und in der Lage ist. Den Anwei­sun­gen des Ver­mie­ters ist Fol­ge zu leis­ten. Ansons­ten kann der Miet­ver­trag sofort been­det werden.

I. Ver­trags­ab­schluss

1. Der Mie­ter ist an sei­nen Miet­an­trag (je nach Miet­dau­er) Tage/ Wochen gebun­den. Der Miet­ver­trag ist abge­schlos­sen, wenn der Ver­mie­ter inner­halb die­ser Frist die Annah­me des Antrags schrift­lich bestä­tigt oder das Fahr­zeug an den Mie­ter übergibt.

2. Sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Dies gilt auch für Neben­ab­re­den und Zusi­che­run­gen sowie nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­run­gen. Ins­bes. auch die Auf­he­bung des Schrift­form­erfor­der­nis­ses bedarf der Schrift­form. Für die Ver­trags­an­nah­me des Ver­mie­ters ist jedoch die Nie­der­schrift des Ver­trags­tex­tes ohne hand­schrift­li­che Unter­schrift ausreichend.

Dies gilt auch für die Ver­trags­auf­he­bung gem. Abschn. XIV.

II. Miet­ge­gen­stand, Nut­zung, Ver­trags­stra­fe und Gebühr

  1. Miet­ge­gen­stand sind Old­ti­mer – Fahr­zeu­ge, die der Ver­mie­ter dem Mie­ter zur Mie­te zur Ver­fü­gung stellt.
  2. Der Mie­ter ist berech­tigt das Fahr­zeug aus­schließ­lich inner­halb der Gren­zen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu nut­zen. Aus­nah­men bedür­fen aus­schließ­lich der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Vermieters.
  1. Im Fahr­zeug herrscht abso­lu­tes Rauch­ver­bot. Wird gegen das Rauch­ver­bot ver­sto­ßen, so ist der Mie­ter gegen­über dem Ver­mie­ter zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe von 75 € verpflichtet.
  1. Es ist dem Mie­ter unter­sagt, das Fahr­zeug zur Teil­nah­me an Wett­ren­nen, ins­be­son­de­re auf Renn­stre­cken, zu Gelän­de­fahr­ten und ähn­li­chen Nut­zun­gen zu ver­wen­den. Ver­bo­ten sind eben­so die Beför­de­rung von ent­zünd­li­chen oder sonst gefähr­li­chen Stof­fen sowie die Bege­hung von Zoll- oder sons­ti­gen Straf­ta­ten mit dem Fahrzeug.
  1. Für die Bear­bei­tung und Wei­ter­lei­tung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, wie Zeugenbogen/ Fah­rer­er­mitt­lungs­schrei­ben, Anhö­rungs­schrei­ben, Verwarnungsbescheiden/ Buß­geld­be­schei­den und sich anschlie­ßen­den Gerichts­strei­tig­kei­ten, ob Zivil­recht, Straf­recht, Ver­wal­tungs­recht oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht berech­net der Ver­mie­ter gegen­über dem Mie­ter eine Pau­scha­le in Höhe von 30 € pro Vorgang.

III. Beginn der Mietzeit

Die Miet­zeit, die der im Miet­ver­trag genann­ten Ver­trags­dau­er ent­spricht, beginnt mit der Über­ga­be des Fahr­zeugs. Falls auf Wunsch des Mie­ters das Fahr­zeug vor­her über­ge­ben wird, beginnt die Miet­zeit am Tag der vor­zei­ti­gen Über­ga­be. Kommt kei­ne Ver­ein­ba­rung über den Über­ga­be­zeit­punkt zustan­de, beginnt die Miet­zeit sofort mit der Bereit­stel­lung des Fahr­zeu­ges. Bei Über­ga­be und Rück­ga­be des Fahr­zeugs wer­den Über­ga­be-Pro­to­kol­le erstellt, die den Zustand des Fahr­zeugs (z.B. Män­gel, Beschä­di­gun­gen, Fahr­leis­tung) wie­der­ge­ben. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet gegen­über dem Ver­mie­ter eine Kopie des Per­so­nal­aus­wei­ses sowie eine Kopie der Fahr­erlaub­nis zur Ver­fü­gung zu stellen.

IV. Miet­prei­se, Miet­kau­ti­on und sons­ti­ge Kos­ten (z.B. Mahngebühren)

1. Der Miet­preis, die Miet­kau­ti­on und eine Mehr­ki­lo­me­ter­be­las­tung nach Ziff. 3 sind Gegen­leis­tung für die Gebrauchs­über­las­sung des Fahrzeuges.

2. Die Miet­kau­ti­on beträgt 500,00 € und wird in bar beim Ver­mie­ter hin­ter­legt. Die Miet­kau­ti­on ist zusätz­li­ches Ent­gelt neben dem Miet­preis. Durch sie wird der Miet­preis nicht getilgt.

3. Ist bei Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges nach Ablauf der bei Ver­trags­schluss ver­ein­bar­ten Miet­zeit die fest­ge­leg­te Gesamt­ki­lo­me­ter-Lauf­zeit über- bzw. unter­schrit­ten, wer­den die gefah­re­nen Mehr- bzw. Min­der­ki­lo­me­ter dem Mie­ter zu dem im Miet­ver­trag genann­ten Satz nach­be­rech­net bzw. ver­gü­tet. Bei der Berech­nung von Mehr- und Min­der­ki­lo­me­tern blei­ben 50 km ausgenommen.

4. Ver­ein­bar­te Neben­leis­tun­gen, wie zB Über­füh­rung, An- und Abmel­dung des Fahr­zeu­ges sowie Auf­wen­dun­gen für Ver­si­che­rung und Steu­ern sind, soweit sie nicht als Bestand­teil des Miet­prei­ses aus­drück­lich aus­ge­wie­sen wer­den, geson­dert zu bezahlen.

5. Bei Ände­rung des Lie­fer­um­fan­ges nach Ver­trags­ab­schluss auf Wunsch des Mie­ters sowie bei Ein­füh­rung objekt­be­zo­ge­ner Son­der­steu­ern sind bei­de Ver­trags­par­tei­en berech­tigt, eine der Ver­än­de­rung ent­spre­chen­de Anpas­sung des Miet­prei­ses und gege­be­nen­falls der Miet­kau­ti­on zu verlangen.

Bei einer Ände­rung der Umsatz­steu­er passt der Ver­mie­ter alle sich aus dem Miet­ver­trag erge­ben­den For­de­run­gen, Zah­lun­gen und Beträ­ge ab dem Zeit­punkt der Ände­rung dem neu­en Umsatz­steu­er­satz an.

Ändern sich nach Ver­trags­ab­schluss bei ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tun­gen mit gesetz­lich oder behörd­lich fest­ge­setz­ten Gebüh­ren die vom Ver­mie­ter zu ver­aus­la­gen­den Kos­ten, kön­nen bei­de Tei­le eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des Miet­prei­ses verlangen.

Ist abzu­se­hen, dass die Gesamt­fahr­leis­tung eines Ver­tra­ges ohne Gebraucht­wa­gen­ab­rech­nung erheb­lich über- oder unter­schrit­ten wird, kann jede Ver­trags­par­tei ver­lan­gen, dass über eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des Miet­prei­ses und eine Neu­fest­set­zung der Gesamt­fahr­leis­tung gem. Ziff. 3 ver­han­delt wird.

  1. Wei­te­re Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Mie­ters nach die­sem Ver­trag (zB im Fall der Kün­di­gung gem. Abschn. XV) blei­ben unberührt.
  2. Für jede Mah­nung, die der Ver­mie­ter an den Mie­ter stellt, wer­den Mahn­ge­büh­ren in Höhe von 10,00 € gegen­über dem Mie­ter berechnet.

V. Stor­nie­rungs­re­ge­lung

Bei schrift­lich oder münd­lich bestä­tig­ten Buchun­gen gilt fol­gen­den Stornoregelung:

- bis 28 Tage vor Fahr­zeug­über­nah­me: 10 % des ver­ein­bar­ten Mietpreises

- bis 21 Tage vor Fahr­zeug­über­nah­me: 20 % des ver­ein­bar­ten Mietpreises

- bis 14 Tage vor Fahr­zeug­über­nah­me: 30 % des ver­ein­bar­ten Mietpreises

- bis 7 Tage vor Fahr­zeug­über­nah­me: 50 % des ver­ein­bar­ten Mietpreises

- ab 24 Stun­den vor geplan­ter Fahr­zeug­über­ga­be: 100 % des ver­ein­bar­ten Mietpreises

Dies gilt für die Ein­lö­sung von Gut­schei­nen gleichermaßen.

VI. Zah­lung und Zahlungsverzug

1. Der Miet­preis ist zu Beginn der Miet­zeit fäl­lig. Der wei­te­re Miet­preis ist jeweils am Monats­ers­ten im Vor­aus fäl­lig. Die Anzahl des Miet­prei­ses ent­spricht der ver­ein­bar­ten Ver­trags­dau­er in Mona­ten. Die Miet­kau­ti­on ist – soweit nichts ande­res ver­ein­bart – zu Beginn der Miet­zeit fällig.

2. Die For­de­run­gen auf Ersatz von Überführungs‑, An- und Abmel­de­kos­ten sowie der vom Ver­mie­ter ver­aus­lag­ten Beträ­ge, die nach dem Ver­trag vom Mie­ter zu tra­gen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rech­nungs­stel­lung fällig.

Alle wei­te­ren For­de­run­gen des Ver­mie­ters sind nach Rech­nungs­stel­lung fällig.

3. Gegen die Ansprü­che des Ver­mie­ters kann der Mie­ter nur dann auf­rech­nen, wenn die Gegen­for­de­rung des Mie­ters unbe­strit­ten ist oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor­liegt; ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Mie­ter nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus dem Miet­ver­trag beruht.

4. Kommt der Mie­ter mit Zah­lun­gen in Rück­stand, wer­den Ver­zugs­zin­sen iHv 8 % p. a. über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz gem. § 247 BGB berechnet.

5. Befin­det sich der Mie­ter im Zah­lungs­rück­stand, ist der Ver­mie­ter berech­tigt, das Fahr­zeug zur Siche­rung sei­nes Eigen­tums bzw. zur Abwen­dung von Schä­den auch ohne Kün­di­gung des Ver­tra­ges wie­der in Besitz zu neh­men, ohne dass der Anspruch auf die Wei­ter­zah­lung des Miet­prei­ses ent­fällt. Der Ver­mie­ter ist jedoch berech­tigt, nicht ver­pflich­tet, das Fahr­zeug nach voll­stän­di­gem Zah­lungs­aus­gleich an den Mie­ter zurückzugeben.

VII. Lie­fe­rung und Lieferverzug

1. Lie­fer­ter­mi­ne oder Lie­fer­fris­ten, die ver­bind­lich oder unver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen, sind schrift­lich anzu­ge­ben. Lie­fer­fris­ten begin­nen mit Ver­trags­ab­schluss. Wer­den nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­run­gen ver­ein­bart, ist erfor­der­li­chen­falls gleich­zei­tig ein Lie­fer­ter­min oder eine Lie­fer­frist erneut schrift­lich zu vereinbaren.

2. Der Mie­ter kann sechs Wochen nach Über­schrei­ten eines unver­bind­li­chen Lie­fer­ter­mins oder einer unver­bind­li­chen Lie­fer­frist den Ver­mie­ter schrift­lich auf­for­dern, bin­nen ange­mes­se­ner Frist zu lie­fern. Mit dem Zugang der Auf­for­de­rung kommt der Ver­mie­ter in Ver­zug. Der Mie­ter kann neben Lie­fe­rung Ersatz eines durch die Ver­zö­ge­rung ent­stan­de­nen Scha­dens ver­lan­gen. Die­ser Anspruch beschränkt sich bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit des Ver­mie­ters auf höchs­tens 5 % des ver­ein­bar­ten Mietpreises.

Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Nach­frist ist der Mie­ter berech­tigt, durch schrift­li­che Erklä­rung vom Miet­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Das Recht, Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen, wird durch den Rück­tritt nicht aus­ge­schlos­sen. Die­ser beschränkt sich bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit auf höchs­tens 25 % des Miet­prei­ses. Der Anspruch auf Lie­fe­rung ist in den Fäl­len die­ses Absat­zes ausgeschlossen.

Wird dem Ver­mie­ter, wäh­rend er in Ver­zug ist, die Lie­fe­rung durch Zufall unmög­lich, so haf­tet er gleich­wohl nach Maß­ga­be der Abs. 1 u. 2, es sei denn, dass der Scha­den auch bei recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung ein­ge­tre­ten wäre.

3. Wird ein ver­bind­li­cher Lie­fer­ter­min oder eine ver­bind­li­che Lie­fer­frist über­schrit­ten, kommt der Ver­mie­ter bereits mit Über­schrei­ten des Lie­fer­ter­mins oder der Lie­fer­frist in Ver­zug. Die Rech­te des Mie­ters bestim­men sich dann nach Ziff. 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 die­ses Abschnittes.

4. Höhe­re Gewalt oder beim Ver­mie­ter oder des­sen Lie­fe­ran­ten ein­tre­ten­de Betriebs­stö­run­gen, zB durch Auf­ruhr, Streik, Aus­sper­rung, etc., die den Ver­mie­ter ohne eige­nes Ver­schul­den vor­über­ge­hend dar­an hin­dern, das Fahr­zeug zum ver­ein­bar­ten Ter­min oder inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist zu lie­fern, ver­än­dern die in Ziff. 1 u. 2 genann­ten Ter­mi­ne und Fris­ten um die Dau­er der durch die­se Umstän­de beding­ten Leis­tungs­stö­run­gen. Führt eine ent­spre­chen­de Stö­rung zu einem Leis­tungs­auf­schub von mehr als vier Mona­ten, kann der Mie­ter vom Ver­trag zurücktreten.

5. Das Fahr­zeug wird voll­ge­tankt durch den Ver­mie­ter an den Mie­ter über­ge­ben. Bei Rück­ga­be des Fahr­zeugs ist die­ses voll­ge­tankt an den Ver­mie­ter zu über­ge­ben. Es darf aus­schließ­lich Super Plus getankt werden.

VIII. Über­nah­me und Übernahmeverzug

1. Der Mie­ter hat das Recht, das Fahr­zeug inner­halb von acht Tagen nach Zugang der Miet­an­fra­ge am ver­ein­bar­ten Über­nah­me­ort zu prü­fen und eine Pro­be­fahrt über höchs­tens 20 km durch­zu­füh­ren. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, das Fahr­zeug inner­halb der vor­ge­nann­ten Frist zu über­neh­men. Wird das Fahr­zeug bei einer Pro­be­fahrt vor sei­ner Abnah­me vom Mie­ter oder sei­nem Beauf­trag­ten gelenkt, so haf­tet der Mie­ter für dabei am Fahr­zeug ent­stan­de­ne Schä­den, wenn die­se vom Fahr­zeug­len­ker ver­ur­sacht wurden.

Sind Ände­run­gen iSv Abschn. II erheb­lich oder für den Mie­ter unzu­mut­bar, kann die­ser die Über­nah­me ableh­nen. Das glei­che Recht hat der Mie­ter, wenn das ange­bo­te­ne Fahr­zeug erheb­li­che Män­gel auf­weist, die nach Rüge wäh­rend der Prü­fungs­frist nicht inner­halb von acht Tagen voll­stän­dig besei­tigt werden.

2. Gerät der Mie­ter mit der Über­nah­me des Fahr­zeu­ges in Rück­stand, so kann der Ver­mie­ter sofort vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung verlangen.

Ver­langt der Ver­mie­ter Scha­den­er­satz, so beträgt die­ser ent­spre­chend der Stor­nie­rungs­re­ge­lung in Zif­fer V. 100 % des ver­ein­bar­ten Miet­prei­ses (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) ver­lan­gen. Der Scha­dens­be­trag ist höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn der Ver­mie­ter einen höhe­ren oder der Mie­ter einen gerin­ge­ren Scha­den nachweist.

3. Sofern zwi­schen den Miet­ver­trags­par­tei­en die Lie­fe­rung des Fahr­zeugs durch den Ver­mie­ter an einen vom Mie­ter gewünsch­ten Ort ver­ein­bart wird, wird wie folgt vereinbart:

- der Ver­mie­ter lie­fert ledig­lich in einem Umkreis von 100 km von sei­nem Betriebs­sitz aus,

- pro Fahrt wer­den 90 € zusätz­lich zum Miet­preis berechnet.

IX. Eigen­tums­ver­hält­nis­se, Hal­ter des Fahr­zeu­ges und Zulassung

1. Der Ver­mie­ter ist Eigen­tü­mer des Fahr­zeu­ges. Er ist berech­tigt, das Fahr­zeug jeder­zeit zu besich­ti­gen und auf sei­nen Zustand zu überprüfen.

Der Mie­ter darf das Fahr­zeug weder ver­äu­ßern, ver­pfän­den, ver­schen­ken, ver­mie­ten oder ver­lei­hen, noch zur Siche­rung über­eig­nen. Zur län­ger­fris­ti­gen Nut­zung darf der Mie­ter das Fahr­zeug aus­schließ­lich selbst nut­zen. Eine Ver­wen­dung zu Fahr­schul­zwe­cken, als Taxi oder zu sport­li­chen Zwe­cken bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Vermieters.

2. Der Mie­ter hat das Fahr­zeug von Rech­ten Drit­ter frei­zu­hal­ten. Von Ansprü­chen Drit­ter auf das Fahr­zeug, Ent­wen­dung, Beschä­di­gung und Ver­lust ist der Ver­mie­ter vom Mie­ter unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen. Der Mie­ter trägt die Kos­ten für Maß­nah­men zur Abwehr des Zugriffs Drit­ter, die nicht vom Ver­mie­ter ver­ur­sacht und nicht von Drit­ten bezahlt wor­den sind.

3. Nach­träg­li­che Ände­run­gen, zusätz­li­che Ein­bau­ten sowie Lackie­run­gen und Beschrif­tun­gen an dem Fahr­zeug sons­ti­ge Ein­grif­fe in die Struk­tur des Fahr­zeugs sind nicht gestat­tet. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen des Ver­mie­ters den ursprüng­li­chen Zustand zum Ver­trags­en­de auf eige­ne Kos­ten wie­der­her­zu­stel­len, es sei denn, der Ver­mie­ter hat hier­auf ver­zich­tet oder der ursprüng­li­che Zustand kann nur mit unver­hält­nis­mä­ßig hohem Auf­wand wie­der her­ge­stellt wer­den. Der Mie­ter ist berech­tigt, von ihm vor­ge­nom­me­ne Ein­bau­ten zum Ver­trags­en­de unter der Vor­aus­set­zung zu ent­fer­nen, dass der ursprüng­li­che Zustand wie­der her­ge­stellt wird. Ände­run­gen und Ein­bau­ten begrün­den nur dann einen Anspruch auf Zah­lung einer Ablö­sung gegen den Ver­mie­ter, wenn die­ser schrift­lich zuge­stimmt hat und wenn und soweit durch die Ver­än­de­run­gen eine Wert­stei­ge­rung des Fahr­zeu­ges bei Rück­ga­be noch vor­han­den ist.

4. Der Mie­ter ist Hal­ter des Fahr­zeu­ges. Es wird auf ihn zuge­las­sen. Der Fahr­zeug­brief wird vom Ver­mie­ter ver­wahrt. 

X. Hal­ter­pflich­ten

1. Der Mie­ter hat alle sich aus dem Betrieb und der Hal­tung des Fahr­zeu­ges erge­ben­den gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfül­len und den Ver­mie­ter, soweit er in Anspruch genom­men wird, freizustellen.

2. Der Mie­ter trägt sämt­li­che Auf­wen­dun­gen, die mit dem Betrieb und der Hal­tung des Fahr­zeu­ges ver­bun­den sind, ins­bes. Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, War­tungs- und Repa­ra­tur­kos­ten. Wer­den War­tungs­ar­bei­ten gemäß der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers mit dem Ende des Miet­ver­tra­ges fäl­lig, trägt deren Kos­ten der Mie­ter. Leis­tet der Ver­mie­ter für den Mie­ter Zah­lun­gen, die nicht auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung vom Ver­mie­ter zu erbrin­gen sind, kann er beim Mie­ter Rück­griff nehmen.

3. Der Mie­ter hat dafür zu sor­gen, dass das Fahr­zeug nach den Vor­schrif­ten der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers behan­delt wird. Das Fahr­zeug ist im Rah­men des ver­trag­li­chen Ver­wen­dungs­zwe­ckes scho­nend zu behan­deln und stets in betriebs- und ver­kehrs­si­che­rem Zustand zu halten.

XI. Ver­si­che­rungs­schutz und Schadenabwicklung

1. Der Ver­mie­ter schließt im Namen und für Rech­nung des Mie­ters auf des­sen Wunsch für das Fahr­zeug zu den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Kraft­fahrt­ver­si­che­rung (AKB) eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (unbe­grenz­te Deckungs­sum­me) und eine Kfz-Voll­ver­si­che­rung (2000 EUR Selbst­be­tei­li­gung je Scha­de­n­er­eig­nis) für den Mie­ter ab. Der Mie­ter schul­det dem Ver­mie­ter die Prä­mie für die Fahr­zeug­ver­si­che­rung, die die­ser auf­grund einer Ein­zugs­er­mäch­ti­gung des Ver­si­che­rers nach Aus­fer­ti­gung der Ver­si­che­rungs-Poli­ce neben dem Miet­preis berech­net. Die Höhe der Prä­mie rich­tet sich nach dem Inhalt der Ver­si­che­rungs-Poli­ce. Die Fäl­lig­keit der Erst­prä­mie ergibt sich aus § 33 Abs. 1 VVG. Die Fol­ge­prä­mi­en sind jeweils am 1. eines Kalen­der­mo­nats fällig.

Ver­si­chert der Mie­ter das Fahr­zeug nicht über den Ver­mie­ter, hat der Mie­ter eine Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­ver­si­che­rung und eine Fahr­zeug­voll­ver­si­che­rung, jeweils mit dem glei­chen Umfang wie vor­ste­hend, abzu­schlie­ßen und dem Ver­mie­ter nach­zu­wei­sen, letz­te­re durch einen Sicherungsschein.

Der Mie­ter ermäch­tigt den Ver­mie­ter, für sich einen Siche­rungs­schein über die Fahr­zeug­voll­ver­si­che­rung zu bean­tra­gen und Aus­kunft über die vor­ge­nann­ten Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­se ein­zu­ho­len. Hat der Mie­ter nicht die erfor­der­li­che Fahr­zeug­voll­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, ist der Ver­mie­ter berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung als Ver­tre­ter für den Mie­ter abzuschließen.

2. Im Scha­den­fall hat der Mie­ter den Ver­mie­ter unver­züg­lich zu unterrichten.

3. Der Mie­ter ist auch über das Ver­trags­en­de hin­aus – vor­be­halt­lich eines Wider­rufs durch den Ver­mie­ter – ermäch­tigt und ver­pflich­tet, alle fahr­zeug­be­zo­ge­nen Ansprü­che aus einem Scha­den­fall im eige­nen Namen und auf eige­ne Kos­ten gel­tend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Ver­mie­ter die Ermäch­ti­gung wider­ru­fen oder sich ver­trag­lich zur Scha­den­ab­wick­lung ver­pflich­tet hat. Zum Aus­gleich des Fahr­zeug­scha­dens erlang­te Beträ­ge hat der Mie­ter im Repa­ra­tur­fall zur Beglei­chung der Repa­ra­tur­rech­nung zu ver­wen­den. Ist der Mie­ter gem. Ziff. 3 Abs. 1 nicht zur Repa­ra­tur des Fahr­zeu­ges ver­pflich­tet, hat er die erlang­ten Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen an den Ver­mie­ter abzu­füh­ren. Sie wer­den zur Abde­ckung eines Schuld­sal­dos des Mie­ters aus einer vor­zei­ti­gen Ver­trags­ab­rech­nung gem. Abschn. XV verwendet.

4. Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen für Wert­min­de­rung sind in jedem Fall an den Ver­mie­ter weiterzuleiten.

Bei Ver­trä­gen mit Gebraucht­wa­gen­ab­rech­nung rech­net der Ver­mie­ter erhal­te­ne Wert­min­de­rungs­be­trä­ge dem aus dem Ver­kauf des Fahr­zeu­ges erziel­ten Ver­kaufs­er­lös am Ver­trags­en­de zu. Bei Ver­trä­gen ohne Gebraucht­wa­gen­ab­rech­nung kann der Ver­mie­ter vom Mie­ter am Ver­trags­en­de eine dann noch bestehen­de scha­den­be­ding­te Wert­min­de­rung des Fahr­zeu­ges ersetzt ver­lan­gen, soweit der Ver­mie­ter nicht schon im Rah­men der Scha­den­ab­wick­lung eine Wert­min­de­rungs­ent­schä­di­gung erhal­ten hat.

5. Bei Total­scha­den oder Ver­lust des Fahr­zeu­ges kann jeder Ver­trags­part­ner den Miet­ver­trag zum Ende eines Ver­trags­mo­nats kün­di­gen. Bei scha­dens­be­ding­ten Repa­ra­tur­kos­ten von mehr als 60 % des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes des Fahr­zeu­ges kann der Mie­ter inner­halb von 3 Wochen nach Kennt­nis die­ser Vor­aus­set­zun­gen zum Ende eines Ver­trags­mo­nats kün­di­gen. Macht der Mie­ter von die­sem Kün­di­gungs­recht kei­nen Gebrauch, hat er das Fahr­zeug gem. Ziff. 3 Hs. 1 unver­züg­lich repa­rie­ren zu lassen.

Kün­digt der Mie­ter, ist er berech­tigt, bereits vor Ver­trags­en­de das Fahr­zeug an den Ver­mie­ter zurückzugeben.

Wird im Fal­le der Ent­wen­dung das Fahr­zeug vor dem Ein­tritt der Leis­tungs­ver­pflich­tung des Ver­si­che­rers wie­der auf­ge­fun­den, setzt sich der Miet­ver­trag auf Ver­lan­gen eines der Ver­trags­part­ner zu den bis­he­ri­gen Bedin­gun­gen fort. In die­sem Fall hat der Mie­ter den zwi­schen­zeit­li­chen Miet­preis in einer Sum­me inner­halb einer Woche ab Gel­tend­ma­chung des Fort­set­zungs­ver­lan­gens nachzuzahlen.

Total­scha­den, Ver­lust oder Beschä­di­gung des Fahr­zeu­ges ent­bin­den nur dann von der Ver­pflich­tung zur Zah­lung wei­te­ren Miet­prei­ses, wenn der Miet­ver­trag wirk­sam nach Abs. 1 gekün­digt ist und nicht gem. Abs. 2 fort­ge­setzt wird.

Die Fol­gen einer Kün­di­gung nach Abs. 1 sind in Abschn. XV geregelt.

XII. Haf­tung

1. Für Unter­gang, Ver­lust, Beschä­di­gung und Wert­min­de­rung des Fahr­zeu­ges und sei­ner Aus­stat­tung haf­tet der Mie­ter dem Ver­mie­ter auch ohne Ver­schul­den, jedoch nicht bei Ver­schul­den des Vermieters.

2. Für unmit­tel­ba­re und mit­tel­ba­re Schä­den, die dem Mie­ter oder ande­ren Per­so­nen durch den Gebrauch des Fahr­zeu­ges, Gebrauchs­un­ter­bre­chung oder ‑ent­zug ent­ste­hen, haf­tet der Ver­mie­ter dem Mie­ter nur bei Ver­schul­den; eine etwai­ge Ersatz­haf­tung des Ver­mie­ters für den Hersteller/Importeur nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt unberührt.

XIII. War­tung, Repa­ra­tu­ren und sons­ti­ge Dienstleistungen

1. Soweit der Vertrag

a. War­tung nach den Vor­schrif­ten des Fahr­zeug­her­stel­lers ein­schließ­lich dazu­ge­hö­ri­ger Ölwech­sel und Verschleißreparaturen,
b. Rei­fen­er­satz,
c. Fahr­zeug-Rechts­schutz­ver­si­che­rung,
d. Kfz-Steu­er,
e. Rund­funk­ge­büh­ren

umfasst, trägt oder ver­aus­lagt der Ver­mie­ter dafür die Kosten.

Im Rah­men der Dienst­leis­tung, War­tung und Ver­schleiß­re­pa­ra­tu­ren wer­den nicht ersetzt: Kos­ten für Miet­wa­gen, Rei­fen­er­satz, sai­so­nal beding­ter Rei­fen­wech­sel, Fahr­ten zum TÜV, Wagen­pfle­ge, Unfall­schä­den, Repa­ra­tu­ren auf­grund unsach­ge­mä­ßer Fahr­zeug­be­hand­lung, Glas‑, Steinschlag‑, Lack­schä­den und Schä­den an Auf­bau­ten und Son­der­aus­stat­tun­gen sowie Fol­ge­schä­den. (Son­der­aus­stat­tun­gen sind Mehr­aus­stat­tun­gen, die nicht vom Fahr­zeug­her­stel­ler oder Part­ner gelie­fert wurden).

2. Steht das Fahr­zeug dem Mie­ter wegen Ver­schleiß­re­pa­ra­tu­ren, die vom Ver­mie­ter zu tra­gen sind, län­ger als zwei Tage nicht zur Ver­fü­gung, wird dem Mie­ter bei ent­spre­chen­dem Nach­weis ab dem drit­ten Tag je /30 des Miet­prei­ses erstat­tet. Der Tag der Ein­lie­fe­rung in den vom Ver­mie­ter aner­kann­ten Repa­ra­tur­be­trieb bleibt außer Betracht.

3. Fäl­li­ge War­tungs­ar­bei­ten hat der Mie­ter pünkt­lich, erfor­der­li­che Repa­ra­tu­ren unver­züg­lich durch einen vom Ver­mie­ter aner­kann­ten Betrieb aus­füh­ren zu las­sen. Das gilt auch für Schä­den an der Kilo­me­ter-Anzei­ge. In die­sem Fall hat der Mie­ter dem Ver­mie­ter eine Kopie der Repa­ra­tur­rech­nung mit dem Ver­merk des Kilo­me­ter­stan­des einzureichen.

In Not­fäl­len kön­nen, falls die Hil­fe eines vom Ver­mie­ter aner­kann­ten Betrie­bes nicht oder nur unter unzu­mut­ba­ren Schwie­rig­kei­ten erreich­bar ist, Repa­ra­tu­ren in einem ande­ren Kfz-Repa­ra­tur­be­trieb, der die Gewähr für sorg­fäl­ti­ge hand­werks­mä­ßi­ge Arbeit bie­tet, durch­ge­führt werden.

4. Ver­ein­bar­te Dienst­leis­tun­gen des Ver­mie­ters aus die­sem Ver­trag kön­nen vom Mie­ter nur bar­geld­los bei Vor­la­ge des Miet­ver­trags gegen­über dem aus­füh­ren­den Betrieb bean­sprucht wer­den. Vom Mie­ter ver­aus­lag­te Beträ­ge, die der Ver­mie­ter auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­run­gen des Miet­ver­tra­ges zu tra­gen hät­te, wer­den nach Vor­la­ge ord­nungs­ge­mä­ßer Bele­ge vom Ver­mie­ter erstattet.

5. Sofern eine vom Ver­mie­ter zu tra­gen­de Ver­schleiß­re­pa­ra­tur 450 EUR über­stei­gen wird, ist eine Frei­ga­be durch den Mie­ter erforderlich.

6. Begleicht der Ver­mie­ter Repa­ra­tur­kos­ten­rech­nun­gen oder trägt er sons­ti­ge Kos­ten, die nicht auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­run­gen des Miet­ver­tra­ges von ihm zu tra­gen sind, kann er beim Mie­ter Rück­griff nehmen.

XIV. Rech­te des Mie­ters bei Män­geln am Fahrzeug

1. Dem Mie­ter ste­hen kei­ne Ansprü­che und Rech­te gegen den Ver­mie­ter wegen Män­geln an dem Fahr­zeug zu.

2. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter unver­züg­lich und umfas­send über eine Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen und Rech­ten wegen Fahr­zeug­män­geln zu informieren.

XV. Ver­trags­auf­he­bung und Kündigung

1. Der Miet­ver­trag ist fest über die ver­ein­bar­te Ver­trags­zeit abge­schlos­sen, doch kann auf Wunsch bei­der Ver­trags­par­tei­en vor und nach Ver­trags­be­ginn, bei Total­scha­den, Ver­lust oder unfall­be­ding­ten Repa­ra­tur­kos­ten von mehr als 60 % des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes des Fahr­zeu­ges jeder­zeit eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges durch schrift­li­chen Auf­he­bungs­ver­trag erfol­gen. Zu die­sem Zweck kann der Mie­ter unter Vor­füh­rung des Fahr­zeu­ges und Anga­be der tat­säch­li­chen Kilo­me­ter­leis­tung erfra­gen, zu wel­chen finan­zi­el­len Bedin­gun­gen der Ver­mie­ter den Miet­ver­trag auf­zu­he­ben bereit ist.

Unbe­rührt von der Rege­lung des Abs. 1 blei­ben die Kün­di­gungs­rech­te nach Ziff. 2 u. 3 sowie nach Abschn. X Ziff. 6 (bei Total­scha­den, Ver­lust oder Beschädigung).

2. Jeder Ver­trags­part­ner kann den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund frist­los kündigen.

Der Ver­mie­ter kann ins­bes. dann frist­los kün­di­gen, wenn der Mieter

• mit der Zah­lung des Miet­prei­ses im Rück­stand ist;

• sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt, Wech­sel und Schecks man­gels Deckung zu Pro­test gehen lässt, ein Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt oder ein sol­ches Ver­fah­ren über sein Ver­mö­gen eröff­net oder man­gels Mas­se die Eröff­nung abge­lehnt wird;

• bei Ver­trags­ab­schluss unrich­ti­ge Anga­ben gemacht oder Tat­sa­chen ver­schwie­gen hat und des­halb dem Ver­mie­ter die Fort­set­zung des Ver­tra­ges nicht zuzu­mu­ten ist;

• trotz schrift­li­cher Abmah­nung schwer­wie­gen­de Ver­let­zun­gen des Ver­tra­ges nicht unter­lässt oder bereits ein­ge­tre­te­ne Fol­gen sol­cher Ver­trags­ver­let­zun­gen nicht unver­züg­lich beseitigt.

3. Stirbt der Mie­ter und haben die Erben an der Fort­füh­rung des Ver­tra­ges kein Inter­es­se, kön­nen die Erben oder der Ver­mie­ter das Ver­trags­ver­hält­nis zum Ende eines Ver­trags-Monats kündigen.

4. Der Ver­mie­ter kann den Miet­ver­trag vor Über­ga­be des Fahr­zeugs kün­di­gen. In die­sem Fall hat der Mie­ter das Recht, ein ande­res Fahr­zeug im glei­chen Preis­seg­ment von dem Ver­mie­ter anzu­mie­ten, sofern ein frei­es Fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht.

5. Die Fol­gen einer Kün­di­gung sind in Abschn. XV geregelt.

XVI. Abrech­nung nach Kündigung

1. Kün­digt der Ver­mie­ter frist­los, kann er vom Mie­ter den Scha­den ersetzt ver­lan­gen, der dem Ver­mie­ter durch das vor­zei­ti­ge Ver­trags­en­de ent­steht. Dabei hat der Ver­mie­ter Anspruch auf Voll­amor­ti­sa­ti­on unter Berück­sich­ti­gung des durch Ver­kauf an den gewerb­li­chen Kraft­fahr­zeug­han­del zu erzie­len­den Fahr­zeug­er­lö­ses. 

2. Kön­nen sich bei Total­scha­den, Ver­lust oder geschätz­ten Repa­ra­tur­kos­ten von min­des­tens 60 % des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes des Fahr­zeu­ges die Ver­trags­part­ner nicht über einen Auf­he­bungs­ver­trag eini­gen und kün­digt des­halb gem. Abschn. X Ziff. 6 einer der Ver­trags­part­ner, steht dem Ver­mie­ter der Voll­amor­ti­sa­ti­ons­an­spruch eben­falls zu. 

3. Bei einer Kün­di­gung gem. Abschn. XIV Ziff. 3 gel­ten die in Ziff. 1 die­sen Abschnitts genann­ten Rege­lun­gen entsprechend.

4. Auf alle For­de­run­gen und Gut­schrif­ten der Ziff. 2 u. 3 die­ses Abschnit­tes wird die jeweils gül­ti­ge Umsatz­steu­er berechnet.

XVII. Rück­ga­be des Fahrzeuges

1. Nach Ablauf der bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bar­ten Miet­zeit ist das Fahr­zeug mit Schlüs­seln und allen über­las­se­nen Unter­la­gen (zB Fahr­zeug­schein, Kun­den­dienst­heft, Aus­wei­se) vom Mie­ter auf sei­ne Kos­ten und Gefahr unver­züg­lich dem Ver­mie­ter zurück­zu­ge­ben. Gibt der Mie­ter Schlüs­sel oder Unter­la­gen nicht zurück, hat er die Kos­ten der Ersatz­be­schaf­fung sowie einen sich dar­aus erge­ben­den wei­te­ren Scha­den zu ersetzen.

2. Bei Rück­ga­be muss das Fahr­zeug in einem dem Alter und der ver­trags­ge­mä­ßen Fahr­leis­tung ent­spre­chen­den Erhal­tungs­zu­stand, frei von Schä­den sowie ver­kehrs- und betriebs­si­cher sein. Nor­ma­le Ver­schleiß­spu­ren gel­ten nicht als Schaden.

Über den Zustand wird bei Rück­ga­be ein gemein­sa­mes Pro­to­koll ange­fer­tigt und von bei­den Ver­trags­part­nern oder ihren Bevoll­mäch­tig­ten unterzeichnet.

3. Bei Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges gilt fol­gen­de Regelung:

Ent­spricht das Fahr­zeug nicht dem Zustand gem. Ziff. 2 Abs. 1, ist der Mie­ter zum Ersatz des ent­spre­chen­den Scha­dens ver­pflich­tet. Eine scha­den­be­ding­te Wert­min­de­rung (Abschn.  X Ziff. 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Ver­mie­ter hier­für bereits eine Ent­schä­di­gung erhal­ten hat.

Kön­nen sich die Ver­trags­part­ner über einen vom Mie­ter aus­zu­glei­chen­den Scha­den­er­satz oder über den Wert des Fahr­zeu­ges nicht eini­gen, wer­den Scha­den­er­satz bzw. Wert des Fahr­zeu­ges auf Ver­an­las­sung des Ver­mie­ters mit Zustim­mung des Mie­ters durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen oder ein unab­hän­gi­ges Sach­ver­stän­di­gen­un­ter­neh­men ermit­telt. Die Kos­ten tra­gen die Ver­trags­part­ner je zur Hälf­te. Durch das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten wird der Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen. 

4. Wird das Fahr­zeug gegen den Wil­len des Ver­mie­ters nicht ter­min­ge­mäß zurück­ge­ge­ben, wer­den dem Mie­ter für jede Stun­de der Vor­ent­hal­tung als Grund­be­trag 1/24 des für die Ver­trags­zeit ver­ein­bar­ten Miet­prei­ses und die durch die Vor­ent­hal­tung ver­ur­sach­ten Kos­ten berechnet.

IÜ gel­ten wäh­rend die­ser Zeit die Pflich­ten des Mie­ters aus die­sem Ver­trag sinn­ge­mäß fort.

XVIII. Daten­schutz­klau­sel

Der Ver­mie­ter erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus die­sem Ver­trag nur zum Zweck der Ver­trags­ab­wick­lung und Kun­den­be­treu­ung sowie für eige­ne Wer­be­ak­tio­nen. Es han­delt sich hier­bei um die vom Mie­ter ange­ge­be­nen Daten wie: Name, Adres­se, Tele­fon­num­mer (Mobil und Fest­netz), E‑Mailadresse, Bank­ver­bin­dung, KFZ-Ver­si­che­rung, KFZ-Kenn­zei­chen […]. Die Ver­ar­bei­tung die­ser im Rah­men des Miet­ver­trags erho­be­nen Daten des Mie­ters erfolgt im Ein­klang mit der DSGVO und den wei­te­ren ein­schlä­gi­gen Daten­schutz­ge­set­zen. Die Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt auf Grund­la­ge von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vor­ste­hend genann­ten Zwe­cke der Ver­trags­ab­wick­lung, Kun­den­be­treu­ung und Wer­be­ak­tio­nen. Eine über den Ver­trags­zweck hin­aus­ge­hen­de Daten­ver­ar­bei­tung fin­det nicht statt. Soll­te die Erhe­bung oder Ver­ar­bei­tung wei­te­rer über den Ver­trags­zweck hin­aus­ge­hen­der Daten erfor­der­lich wer­den, wird der Ver­mie­ter hier­für geson­dert eine Ein­wil­li­gung beim Mie­ter einholen.

Hin­sicht­lich des Umfangs und Zwecks der Daten­er­he­bung sowie der Auf­klä­rung über die Betrof­fe­nen­rech­te wird im Übri­gen auf die Daten­schutz­hin­wei­se des Ver­mie­ters verwiesen.

XIX. All­ge­mei­ne Bestimmungen

1. Gerichts­stand ist das für Strei­tig­kei­ten aus dem Miet­ver­trag zustän­di­ge Gericht Amts­ge­richt Zossen/ Land­ge­richt Potsdam.

2. Der Mie­ter hat sei­nen Wohn­sitz- oder Sitz­wech­sel sowie Ände­run­gen in der Rechts­form und den Haf­tungs­ver­hält­nis­sen sei­ner Fir­ma dem Ver­mie­ter unver­züg­lich anzuzeigen.

3. Ansprü­che und sons­ti­ge Rech­te aus dem Miet­ver­trag kön­nen nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Ver­mie­ters abge­tre­ten werden.